Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Anbieter von Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben. Prestige und Darbietung seien im Segment der Luxus-Kosmetika zulässige Einschränkungsgründe für die Auswahl der Vertriebswege. Die Klägerin vertreibt Markenkosmetikprodukte in Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Vertriebsgesellschaft […]
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