Wer gebrauchte Ware online verkauft, muss auch deutlich kennzeichnen, dass sie gebraucht ist. Dafür reicht die Bezeichnung „Refurbished-Certificate“ nicht aus. Amazon wurde daher wegen einer Wettbewerbsverletzung zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht (LG) München hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Bezeichnung „Refurbished-Certificate“ nicht als Kennzeichnung für gebrauchte Artikel ausreicht (Urt. v. 30.07.2018, Az. […]
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