Das Einstellen eines Profil-Bildes bei WhatsApp stellt noch keine verbotene Kontaktaufnahme nach dem Gewaltschutzgesetz dar, entschied das AG Bergheim. Der Beklagte hatte nach Ansicht der Klägerin durch Änderung seines WhatsApp-Profilbildes und seines WhatsApp-Status gegen ein bestehendes Kontaktverbot verstoßen. Die Klägerin hatte gegen den beklagten Mann eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erwirkt. Mit dieser […]
The post WhatsApp-Bild noch kein Verstoß gegen Kontaktverbot appeared first on WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte.