Die Grenze zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist für die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung entscheidend. Das Stichwort lautet: Scheinselbstständigkeit. Das LSG Essen hat die Tätigkeit einer Content Managerin, die auf Basis eines Honorarvertrags tätig war, und die Social Media Präsenzen eines Unternehmens betreuen und gestalten sollte, hierauf untersucht und verneinte die Sozialversicherungspflichtigkeit. Das […]
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