Der BGH hat in einer lange umstrittenen Rechtsfrage Position bezogen: Parteien können ihre Gestaltungsrechte wie etwa Widerruf, Kündigung oder Rücktritt auch später in einem laufenden Zivilprozess vorbringen. Sie werden dann immer noch vom Gericht – gerade auch in der Berufungsinstanz – berücksichtigt. Zwar zwingt das Zivilprozessrecht normalerweise, alles so früh wie möglich vorzutragen. Doch es […]
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