Die ProSiebenSat.1-Gruppe hat kürzlich ihren neuen Streamingdienst Joyn gestartet. Damit so viele Zuschauer wie möglich auf das Angebot aufmerksam werden, wird das Logo des Dienstes in den Programmen der Sendergruppe regelmäßig im Großformat mitten im Bild eingeblendet. Ob es sich dabei um unzureichend gekennzeichnete Werbung handelt, hat nun die Bremische Landesmedienanstalt beurteilt. Letzteres wäre erlaubt, denn in § 28 Abs. 1 RStV ist geregelt, dass Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen sind, die es selbst veranstaltet. Insofern darf darauf ohne gesonderte Kennzeichnung verwiesen werden. So darf Pro7 etwa auf Sendungen beim ebenfalls zum Mutterkonzern gehörenden Sender Kabel1 verweisen. ProSiebenSat.1-Gruppe hält nicht 1/4…
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