Bagatellverstöße rechtfertigen keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – das hat das OLG Dresden in einem Beschluss geäußert. Außerdem stellt das Gericht klar, dass das Löschen eines Posts – egal, ob dieser nun tatsächlich gegen die AGB der Plattform verstieß – weder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung noch eine sittenwidrige Schädigung darstellen. Auch, wenn die entschiedenen Rechtsfragen durchaus juristisch spannend sind, ist der dahinter liegende Fall umso absurder. Rassistischer Wutbürger vermutet Verschwörung In einem Post hat sich der Kläger bereits 2008 in dem sozialen Netzwerk darüber beschwert, dass der Begriff „Neger“ im mittlerweile „zentral gesteuerten deutschen Staatsfernsehen“ nicht mehr verwendet werde. Im gleichen…
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