Der EuGH hat entschieden, ob und wie Webseiten-Betreiber den Facebook Like Button rechtmäßig einbinden können. Webseiten-Betreiber müssen danach die Einwilligung der Nutzer einholen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte die Frage zu klären, ob und wie Webseiten-Betreiber den Facebook Like Button rechtmäßig einbinden können. Das Problem ist, dass der Facebook Like Button, wenn er auf einer Webseite eingebunden wird, den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, personenbezogene Daten (wie z.B. die IP-Adresse) des Besuchers an Facebook zu übermitteln. Diese Daten werden automatisch weitergeleitet, auch wenn der Nutzer überhaupt nicht bei Facebook eingeloggt ist bzw. dort überhaupt kein Konto hat.…
Der Beitrag Facebook Like Button vor dem EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts erschien zuerst auf WBS LAW.