Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus der DSGVO weitaus umfassender ist, als bisher angenommen (Urteil vom 26.07.2019 – Az.: 20 U 75/18). Er beinhaltet demzufolge auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke. Nach Inkrafttreten der DSGVO kommt es derweil immer wieder zu Prozessen, in denen die Rechtsprechung die einzelnen Normen ausgestaltet. In dem Streit hatte der Kläger eine Lebensversicherung abgeschlossen. Während der Laufzeit kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Versicherungsunternehmen, in dessen Rahmen der Kläger Mitteilung darüber verlangte, welche Informationen bei der Versicherung über ihn gespeichert waren. Dabei forderte er auch explizit Auskunft über etwaige…
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