Stellt ein Anbieter auf seinem Download-Portal eine kostenlose Testversion eines Computerprogramms zum Download zur Verfügung, so handelt es sich nach einem Urteil des BGH um eine Urheberrechtsverletzung. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist. Hierfür hat ihm Microsoft jedoch nie eine Erlaubnis erteilt. Das US-Unternehmen sah deshalb seine Urheberrechte verletzt und klagte auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz. Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt Nachdem bereits die Vorinstanzen im Sinne von Microsoft entschieden, schlossen sich dem nun auch die Richter des BGH an. Laut Urteil verletze…
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