Im September 2011 gab es in NRW einen großen Polizeieinsatz in einem Swinger-Club. Ein Journalist wollte vom Finanzministerium NRW Details des Einsatzes erfahren, was dieses aber unter Hinweis auf das Steuergeheimnis verweigerte. Die Verweigerung erging zu Recht, wie nun das BVerwG entschied. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich sensibler Daten bestünde nur, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Informationserlangung bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur dann zulässig sei, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse bestünde (BVerwG , Urt. v. 29.08.2019 – 7 C 33.17). Was…
Der Beitrag BVerwG zum presserechtlichen Anspruch auf sensible Daten: Keine Presse-Auskunft über Polizeieinsatz im Swinger-Club erschien zuerst auf WBS LAW.