Der EuGH hat entschieden, dass Google bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte aufgrund von Löschanträgen sensible Daten wie Religion oder Sexualität oder Informationen zu Strafverfahren besonders beachten muss. Werden Informationen über Strafverfahren nicht gelöscht, müsse Google zumindest dafür sorgen, dass der aktuelle Stand eines Strafverfahrens zuerst angezeigt wird. Das Datenschutzrecht verbietet mit wenigen Ausnahmen die Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten – etwa über die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder das Sexualleben betreffen. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese auch für Betreiber von Suchmaschinen gelten. Wenn eine Person einen Antrag auf Löschung der Suchergebnisse zu ihrer…
Der Beitrag EuGH zum Recht auf Vergessenwerden: Links zu Strafverfahren müssen aktuell sein erschien zuerst auf WBS LAW.