Lange wurde über dieses Thema in Deutschland debattiert, nun schafft der EuGH Klarheit: Wer Cookies nutzt, um das Nutzerverhalten zu Werbezwecken zu analysieren, benötigt dafür die aktive Einwilligung des Nutzers. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt nicht mehr. Das Urteil gilt explizit auch für die DSGVO. Viele Webseitenbetreiber müssen jetzt ihre Praxis ändern. Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert die Hintergründe und Konsequenzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in grundlegenden Fragen des Datenschutzrechts Klarheit geschafft: Webseitenbetreiber müssen sich die aktive Einwilligung der Nutzer einholen, wenn sie Cookies zu Werbezwecken einholen. Eine Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen…
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