Vergangene Woche Dienstag entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Ahmet K. nicht abgeschoben werden darf, jedenfalls nicht nach Paragraph 58a des Aufenthaltsgesetzes. Das niedersächsische Innenministerium ordnete im April 2019 per Verfügung die Abschiebung des Mannes in die Türkei an, da dieser von den Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft wurde. Für einen solchen Fall bietet der Paragraph eine […]