§106 StGB: Knast für Merkel + Co.?
Strafgesetzbuch, §106: Wer Mitgliedern eines Verfassungsorgans rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Read more...