Wer Sitzbezüge für Autos verkauft, der muss deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Diese Information nämlich sei für die Kaufentscheidung wesentlich, da sich ohne die Angabe Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machen würden, ob eine Nutzung gefahrlos möglich sei oder nicht, so das OLG Köln. Verkäufer von Autositzbezügen müssen deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln teilweise abgeändert (OLG Köln, Urteil vom 08.05.2020, Az. 6…
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