Gute Nachrichten für Internet-Recorderdienste aus Karlsruhe. Mit einem aktuell veröffentlichten Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass der Radiorecorderdienst Zeezee nicht als Hersteller urheberrechtswidriger Vervielfältigungen anzusehen sei. Durfte der Betreiber seinen Nutzern Musiktitel aus Radiosendungen zum Download zur Verfügung stellen, wenn diese die Titel ausschließlich privat konsumierten? Darüber hat nun erneut die Vorinstanz zu entscheiden. Es bleibt spannend. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. 3. 2020 zugunsten des Internet-Radiorecorderdienstes Zeezee Media ein Machtwort gesprochen (BGH, Urteil vom 5. 3. 2020 – I ZR 32/19). Zeezee wurde jahrelang von Usern genutzt, die Songs aus Webradios für private Zwecke aufzeichnen wollten. Die Funktionsweise…
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