Der BGH wird gleich in zwei Fällen zum Recht auf Vergessen entscheiden. In einem der Fälle hatte das OLG Frankfurt am Main zuvor entschieden, dass die vor der DSGVO anwendbaren Grundsätze zum Recht auf Vergessenwerden nicht mehr uneingeschränkt anwendbar sein sollen. Art. 17 DSGVO, der dieses Recht nun gesetzlich vorsieht, verlangt stattdessen eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Löschungsinteresse des Betroffenen. In der google spain Entscheidung war der EuGH noch von einem grundsätzlichen Überwiegen des Rechts auf Vergessenwerden ausgegangen. Der Bundesgerichtshof wird am 15.06.2020 gleich in zwei Fällen verhandeln und im Anschluss über die Frage zu…
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