Die „Welt am Sonntag“ veröffentlichte einen Artikel über einen in die „Ibiza-Affäre“ involvierten Detektiv. Dieser erstritt daraufhin eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Die Zeitung wurde nicht dazu angehört. Das BVerfG entschied nun erneut mit Nachdruck, dass das rechtlich so nicht geht. Schließlich gäbe es noch das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Kommt es z.B. in gewerblichen Rechtsschutz oder auch in Presse- und Äußerungsrecht zu Streitigkeiten, werden in der Regel Ansprüche zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung geltend gemacht. Werden die in der Abmahnung genannten Forderungen jedoch nicht erfüllt, haben Abmahner bei bestimmten Ansprüchen (u.a. Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Besichtigung, Widerruf bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen,…
Der Beitrag BVerfG zum einstweiligen Rechtsschutz: Recht auf Waffengleichheit im Prozess erschien zuerst auf WBS LAW.