Das OLG Köln hat dem Strom- und Gasanbieter 365 AG untersagt, Preisänderungsmitteilungen per E-Mail gegenüber Verbrauchern künftig zu versenden, wenn die einzelnen Preisbestandteile des Strompreises nicht gegenübergestellt sind. Die Mitteilung zur Preiserhöhung sei jedenfalls dann nicht transparent, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei. Der Strom- und Gasanbieter 365 AG darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (OLG Köln, Urteil vom…
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