Hat eine Abmahnung in erster Linie zum Ziel, dass gegen den Rechtsverletzer ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung entsteht, gilt sie als rechtsmissbräuchlich. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Abmahnende daneben eigene Rechte schützen möchte. So lautet ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Richter setzten sich darin ausführlich damit auseinander, ab wann Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 129/19) ging es um die Urheberrechte des amerikanischen Gitarristen Al Di Meola an seiner Doppel-CD mit Live-Aufnahmen. Die CD war in Deutschland und anderen Ländern ohne die nötige Lizenz vertrieben…
Der Beitrag BGH zu Abmahngebühren: Ab wann liegt Rechtsmissbrauch vor? erschien zuerst auf WBS LAW.