Die Bußgeldstellen dürfen Pass- bzw. Ausweisfotos vom Einwohnermeldeamt für einen Abgleich anfordern, um jemanden zu identifizieren, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, so das OLG Koblenz. Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke der Fahreridentifizierung übersenden. Dies stehe insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Personalausweisgesetzes gemäß § 22 Abs. 2 Passgesetz (PaßG) und § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (Beschluss vom 2.10.2020, Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20). Es bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts (AG) Mainz…
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