Das Bewertungsportal Jameda darf das Profil eines Arztes bei einem begründeten Verdacht von „gekauften positiven Bewertungen“ mit einem Warnhinweis kennzeichnen, so das OLG Frankfurt a.M. Das Ärztebewertungsportal Jameda darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung gelten auch hier (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 16 W 37/20). Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt das Arztsuche- und -bewertungsportal Jameda. Jameda informierte den Zahnarzt darüber, dass auf seinem Profil „gefälschte positive Bewertungen“ veröffentlicht worden seien. Sollte er dies nicht…
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