Erst wenn Rechteinhaber zuvor erfolglos den Seiteninhaber und den Hostprovider in Anspruch genommen haben, kann der Registrar einer Internetdomain für Urheberrechtsverletzungen haften. Einem Domain-Registrar können, wie auch jedem Provider, keine anlasslosen allgemeinen Prüf- und Überwachungspflichten der Seiteninhalte auferlegt werden. Dies hat der BGH nun mit einer Grundsatzentscheidung klargestellt. Die Klägerin stellt Tonträger her und ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Musikalbum „B. L.“ des Künstlers R. T. Der beklagte bietet den Vertrieb, die Vermittlung und die Verwaltung von Domains an, für die Top-Level-Domain „com“ sowohl direkt als auch über weltweit ansässige Reseller. Er ist Registrar einer Domain, hat diese…
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