Manchmal müssen Arbeitgeber Kurzarbeit einführen. Diese kann jedoch nicht einseitig eingeführt werden, sondern bedarf einer vertraglichen Grundlage. Fehlt diese, so können Unternehmen Kurzarbeit dennoch notfalls einseitig durch eine Änderungskündigung anordnen. So hat es zumindest das ArbG Stuttgart entschieden. Gerade in der derzeitigen Corona-Krise ist die Anzahl der Kurzarbeit anbietenden Betriebe immens angestiegen. Für viele Unternehmen eine neue Situation, die bis dahin keine Berührungspunkte mit Kurzarbeit hatten. Die Kurzarbeit bezweckt, bei vorübergehendem Arbeitsausfall durch die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, Kündigungen zu vermeiden. Da die Kurzarbeit mit wirtschaftlichen Einbußen für die Arbeitnehmer verbunden ist, bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage. In vielen Betrieben scheitere…
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