In Zeiten der Corona-Pandemie trifft den Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht, um die Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb sicherzustellen. In Betrieben sind daher effektive Corona-Schutzmaßnahmen nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard zu treffen. Bei der Kontrolle dieser – etwa durch eine Videoüberwachung der Mitarbeiter – hat der Arbeitgeber allerdings rechtliche Grenzen zu beachten. So ein wichtiger Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel. Die Gründe für eine Videoüberwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz sind unterschiedlich. Oft geht es dem Arbeitgeber um eine Leistungskontrolle, die Einhaltung von Arbeitszeiten oder den Schutz von Firmeneigentum. Bei der Nutzung von Überwachungstechnik können dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarungen Grenzen gesetzt werden. Daran hat sich…
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