Die elektronische Patientenakte ist erst zu Jahresbeginn in Deutschland eingeführt worden, doch schon musste sich das BVerfG damit beschäftigen. Da jedoch die Nutzung freiwillig ist, könnten Versicherte selbst über die damit einhergehende Datenverarbeitung entscheiden, weshalb es für eine Verfassungsbeschwerde bereits an der Zulässigkeit fehle. Verbundene Datenverarbeitungen verletzen Versicherte nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da die Nutzung einer elektronischen Patientenakte für Versicherte freiwillig ist Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe beschlossen und eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 4. Januar 2021, Az. 1 BvR 619/20). Einen Antrag auf einstweilige Anordnung in einem zweiten…
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