Vorformulierte Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen müssen den Hinweis enthalten, dass Mindestlohnansprüche nicht erfasst sind, wenn der Vertrag am 01.01.2015 oder später geschlossen wurde. Nach Auffassung des BAG seien vorbehaltslose Ausschlussklauseln insgesamt unwirksam, wenn diese nicht zwischen den Ansprüchen auf den Mindestlohn und sonstigen Ansprüchen unterscheiden. Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Vergangenheit angenommen, dass pauschale ,also vorbehaltlose, Ausschlussklauseln wirksam sind, obwohl sie automatisch eine Vielzahl von unabdingbaren Ansprüchen vom Wortlaut, wie z.B. Urlaubsansprüche, vorrangige Ansprüche aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen und Ansprüche aus deliktischer Haftung, umfassen. Das BAG hielt solche Klauseln nur in Bezug auf die im…
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