Noch im April wird eine Entscheidung zum Auskunftsrecht der Beschäftigten über ihre Daten vom BAG erwartet. Bereits im zurückliegenden Jahr hatte dies auf der Tagesordnung gestanden, hatte sich jedoch kurzfristig erledigt. Im Verfahren, das nun für den 27. April terminiert ist, wird das BAG zu klären haben, ob der Kläger Kopien sämtlicher E-Mails erhalten muss, in denen sein Name vorkommt. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) findet im April ein arbeitsrechtliches Verfahren statt, bei dem über die Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO eines Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber entschieden wird (Az. 2 AZR 342/20). Dieses brisante Thema im Rahmen der…
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