Wenn ein Event wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde, muss der Kunde vom Veranstalter einen Gutschein akzeptieren. Er kann nicht auf die Rückzahlung des vollständigen Ticketpreises bestehen. Das hat das Amtsgericht (AG) München in einem Urteil vom 29.09.2020 entschieden, welches nun veröffentlicht wurde (Urteil vom 29.09.2020, Az. 154 C 6021/20). Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die so genannte „Gutscheinlösung“, die eine Umwandlung von Tickets für ausgefallene Veranstaltungen in Gutscheine ermöglicht. So sei Artikel 240 § 5 EGBGB, der dies gesetzlich regelt, rechtens. Zum Hintergrund des Verfahrens In dem zugrunde liegende Verfahren hatte Ende 2019 eine Verbraucherin zwei Tickets für einen…
Der Beitrag AG München zur Gutscheinlösung: Veranstalter darf Gutscheine für ausgefallenen Theaterabend anbieten erschien zuerst auf WBS LAW.

