Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Der Bundesgerichtshof kippte die sog. „engen Bestpreisklauseln“, die das Portal bis Februar 2016 verwendete. Buchungsportale wie booking.com, dürfen ihren Partnerhotels damit nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger als über das Portal anzubieten. Der Bundesgerichtshof(BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die sogenannte „enge Bestpreisklausel“ von „booking.com“ für unzulässig erklärt (Beschluss v. 18. Mai 2021 – KVR 54/20). Das Hotelbuchungsportal „booking.com“ ermöglicht Kunden, Hotelbuchungen direkt auf ihrer Seite durchzuführen. Für die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen eine erfolgsabhängige Provision. Seit Juli…
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