Arbeitnehmer erwerben für Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche. Das LAG Düsseldorf entschied nun, dass der Arbeitgeber den Jahresurlaub daher anteilig kürzen kann. Im Rahmen der Corona Pandemie befinden sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Kurzarbeit hat es immer schon gegeben, allerdings befinden sich viele Beschäftigte in „Kurzarbeit Null“; das heißt, dass sie für bestimmte Zeitabschnitte überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 12. März 2021 entschieden, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer anteilig kürzen dürfen, wenn sich diese in sogenannter „Kurzarbeit Null“ befinden, also überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen…
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