Ein Internetshop darf zwei verschiedene Widerrufsbelehrungen für Speditionsware und Paketware bereitstellen, ohne beim Kauf darauf hinzuweisen, um welche Versandart es sich handeln wird. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass dies nicht gegen die Grundsätze des Widerrufsrechts verstößt, und der Verbraucher ausreichend informiert wird. Ein Onlinehändler für Spielgeräte, Kinderbetten und Matratzen stellte auf seiner Internetseiten für die Kunden zwei verschiedene Widerrufsbelehrungen bereit. Es gab eine Belehrung für Standardware, also paketfähige Waren, und eine für Speditionswaren. Die Inhalte der Belehrungen waren größtenteils identisch, unterschieden sich aber in den Informationen zur Rücksendung: während die Rücksendung paketfähiger Waren vom Käufer bezahlt werden sollte, wurden die…
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