Eine Frau erwarb eine Premium-Mitgliedschaft bei einer Online-Partnervermittlung im Wert von 265,68€. Nachdem sie als Verbraucherin aber kurz nach Vertragsschluss den Widerruf erklärte, verlangte die Dating-Plattform einen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26€. Der BGH hat nun aber einer Klage der Kundin stattgegeben, die deshalb nur noch einen Bruchteil des geforderten Wertersatzes leisten muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass zwar ein Wertersatzanspruch bestehen kann, dieser aber nur zeitanteilig berechnet wird und deshalb viel geringer ausfällt. Das ergibt sich auch daraus, dass eine Norm über Ehevermittlung für Online-Partnervermittlung nicht anwendbar ist. Die Klägerin erwarb eine sogenannte Premium-Mitgliedschaft mit…
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