Der Redakteur eines Wirtschaftsmagazins wurde zurecht wegen der Veröffentlichung eines Artikels in einer anderen Zeitung abgemahnt, entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Chefredakteur hatte seinen Artikel entsprechend um eine Passage gekürzt, die der Verfasser jedoch unbedingt veröffentlicht wissen wollte. Daraufhin ging der Redakteur kurzerhand zu einer anderen Zeitung- und kassierte deswegen eine Abmahnung. Ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers darf ein angestellter Redakteur einen Beitrag nicht bei einer anderen Zeitung veröffentlichen, wenn dort Nachrichten enthalten sind, die ihm während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt geworden sind, bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 AZR 413/19). Damit schloss es sich der Ansicht der Vorinstanz…
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