Eine Stellenausschreibung, in der das Gendersternchen genutzt wird, diskriminiert Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Im Gegenteil dient die Verwendung des Gendersternchens gerade einer diskriminierungsfreien Sprache. Damit ist auch ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unbegründet. Wer sich auf eine Stellenanzeige bewirbt, darf nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt werden, §§ 1, 7 Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG). Sprachlich soll das Gendersternchen (*) eine Diskriminierung von Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität, also Menschen, die sich nicht in der Kategorie „Frau“ oder „Mann“ repräsentiert sehen, vermeiden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hatte die Frage, ob das Gendersternchen in einer…
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