Das BAG hat mit Beschluss vom 04. August 2021 entschieden, dass ein Rechtsstreit ausgesetzt werden könne, wenn für das Verfahren die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts entscheidungserheblich sei und ein Vorabentscheidungsverfahren in dieser Frage vor dem EuGH bereits eingeleitet ist. Der Kläger ist bei dem beklagten Süßwarenunternehmen im Rahmen der Wechselschichtarbeit beschäftigt und erbringt regelmäßig seine Arbeitsleistung in der Nachtarbeit. Im Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie (BMTV), an den die Parteien gebunden sind, wird bestimmt, dass für die Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, welche in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fällt, Arbeitnehmer…
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