Tariflich vereinbarte Zuschläge für einzeln erbrachte Werkleistungen können nicht mit dem arbeitsvertraglich festgelegten Honorar verrechnet werden. Das bestätigte das Landesarbeitsgericht München als Berufungsinstanz in einer Streitigkeit zwischen dem Bayerischen Rundfunk und einem freien Mitarbeiter. Nach den tarifvertraglichen Regelungen des Bayerischen Rundfunks sei die Einbeziehung eines vereinbarten Zuschlags in den pauschalen Tagessatz “nicht tarifkonform”. In der Sache selbst ging es um einen freien journalistischen Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks, der für diesen Fernseh- und Rundfunkbeiträge anfertigte. Diese Beiträge erstellte er sowohl im Rahmen eines dauerhaften Dienstleistungsverhältnisses als auch auf Basis von Werkverträgen. Für Beiträge, die der Mitarbeiter auf Werkvertragsbasis herstellte, war tariflich…
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