Der EuGH wird im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage beantworten müssen, ob die Speicherung und Veröffentlichung von Informationen der Insolvenzgerichte in der Schufa zulässig sind. Das VG Wiesbaden legte diese Frage dem Gerichtshof vor, da es unsicher ist, ob es sich dabei um eine anlasslose unzulässige Vorratsdatenspeicherung handelt. Hintergrund der Vorlage ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden, in dem der Kläger verlangte, dass die Eintragung seiner Restschuldbefreiung aus seiner Schufa-Auskunft gelöscht werde. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA Holding AG erfolgt eine…
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