Die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldstrafe, die wegen einer im EU-Ausland begangenen Ordnungswidrigkeit verhängt wurde, darf nicht wegen Zweifeln an der Einordnung der Handlung verweigert werden. Der EuGH entschied, dass die Staaten grundsätzlich an die Beurteilung der Behörde des Entscheidungsstaates gebunden sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden, dass ein Vollstreckungsstaat grundsätzlich dazu verpflichtet sei, die Sanktionsentscheidung eines Entscheidungsstaates anzuerkennen und zu vollstrecken. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen stehe dem entgegen, dass die vollstreckende Behörde die rechtliche Einordnung der entscheidenden Behörde in Frage stelle (EuGH, Urt. v. 06.10.2021, Az. C-136/20) . Gegenstand…
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