Ein Fernsehsender muss für externe Werbespots nur haften, wenn diese grob und offenkundig gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es ist ihm dabei nicht zumutbar, die rechtliche Situation zu prüfen oder den Sachverhalt aufwendig zu recherchieren. Das entschied der BGH im Fall eines Fernsehsenders, der Werbung für illegales Glücksspiel ausstrahlte. Ein privater Fernsehsender muss fremde Werbung nicht eigenständig aufwendig rechtlich prüfen, bevor er sie ausstrahlt. Eine Haftung tritt nur ein, wenn die Spots offenkundig und grob gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Senders, der Werbung für Online-Glücksspiele ausstrahlte, die auch Werbung für verbotene Seiten enthielt (Urt.…
Der Beitrag BGH zu Glücksspielwerbung: Fernsehsender haften nur für offenkundig rechtswidrige Werbung erschien zuerst auf WBS LAW.