Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein DJ seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Künstler erzielt und keine Gewerbesteuer zahlen muss. Maßgeblich sei, dass der Kläger nicht lediglich Lieder abspiele, sondern diesen durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter verleihe. Ein Discjockey (DJ) ist erfolgreich gegen die Einordnung als Gewerbetreibender durch das Finanzamt vorgegangen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied, dass er künstlerisch und nicht gewerblich tätig sei und deshalb Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erziele (Urt. v. 12.08.2021, Az. 11 K 2430/18 G). Der entsprechende Gewerbesteuermessbetragsbescheid des Finanzamts wurde aufgehoben. Das FG begründete die Entscheidung damit, dass der DJ durch das…
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