Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst steht ein Überstundenzuschlag erst ab Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu. Dadurch werden sie aber nicht diskriminiert, entschied der 6. Senat des BAG und gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob Teilzeitbeschäftigten bei Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit Überstundenzuschläge zustehen. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat es einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag verneint (Urt. v. 15.10.2021, Az. 6 AZR 253/19). Zudem verneinte es eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigen aufgrund fehlender Vergleichbarkeit der Regelungen für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte. Konkret ging es um eine Pflegekraft, die auf der Intensivstation eines…
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