Die orangefarbene Titelseite der NJW ist Juristen in ganz Deutschland bekannt. Nach einem Beschluss des BGH muss der Beck-Verlag nun beweisen, dass sich „ihr“ Orange als Marke im juristischen Literaturfachbereich durchgesetzt hat. Das NJW-Orange (Farbmarke: 30 2008 037 660) wurde 2009 als verkehrsdurchgesetzte Marke für juristische Fachzeitschriften in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich nun mit der Frage, ob es immer noch diesen besonderen markenrechtlichen Schutz verdient (Beschl. v. 22.07.2021, Az. I ZB 16/20). In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung stellte er klar, dass es dem Markeninhaber obliege, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen,…
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