Das LAG Hessen hat am 25. Juni 2021 entschieden, dass Massenentlassungsanzeigen ohne die erforderlichen „Soll-Angaben“ zur Unwirksamkeit von ausgesprochenen Kündigungen führt. Das LAG bricht damit mit der gängigen Praxis und Rechtsprechung und legt Arbeitgebern weitergehende Pflichten im Anzeigeverfahren auf. WBS informiert. Das Landesarbeitsgericht (LAG) führt aus, dass die „Soll-Angaben“ vor Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt werden müssen. Ansonsten sei die Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam (Az. 14 Sa 1225/20). Das LAG stützt seine Argumentation dabei auf eine richtlinienkonforme Auslegung der europäischen Massenentlassungsrichtlinie (MERL): Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3…
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