Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Instagram-Account eine Firma und deren Produkte mit „Bullshit“ zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie stattdessen die Bezeichnung „B******t“ verwendet. Das entschied nun das OLG Frankfurt a.M. Der betroffenen Influencerin war durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden, einen Highlights-Ordner ihres Instagram-Accounts mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen. In dem Ordner ist eine Zusammenstellung von Aussagen über die Firma „Quality First“, deren Influencer und Produkte zu finden. Daraufhin benannte sie den Ordner in „Mehr B******t“ um. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah hierin einen kerngleichen Verstoß gegen das…
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