In seinen Schlussanträgen zur Vorratsdatenspeicherung betonte der Generalstaatsanwalt Sánchez-Bordona, dass Behörden Daten nur dann unterschiedslos speichern dürfen, wenn dies der Schutz der nationalen Sicherheit erfordere. In allen anderen Fällen ist aus seiner Sicht höchstens eine selektive Speicherung zulässig. Er stellt damit eine entscheidende Weiche für das wegweisende Urteil des EuGH in Sachen Vorratsdatenspeicherung, das in den nächsten Monaten zu erwarten ist. Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der in Deutschland ohnehin bereits auf Eis gelegten Vorratsdatenspeicherung einen weiteren herben Dämpfer verpasst. EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona bekräftigte in seiner Einschätzung am 18.11.2021 die vorherigen EuGH-Urteile, nach denen die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung nur bei…
Der Beitrag EuGH-Generalanwalt zu deutschem Vorgehen: Vorratsdatenspeicherung weiterhin rechtswidrig erschien zuerst auf WBS LAW.