Auch im Arbeitsverhältnis stehen persönliche Daten unter besonderem Schutz. Das LAG Köln hat nun entschieden, dass das Lesen und Weiterleiten von fremden E-Mails erhebliche Konsequenzen für das Beschäftigtenverhältnis haben kann – bis hin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. WBS informiert. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 02.11.2021 entschieden: lesen Beschäftigte unbefugt eine E-Mail, die an den Vorgesetzten gerichtet ist und leiten sie Inhalte daraus an Dritte weiter, so liegt ein „an sich“ geeigneter Grund vor, der die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt (LAG Köln, Urteil vom 02.11.2021, Az. 4 Sa 290/21). Die Richter hoben das anderslautende Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.04.2021…
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