Eine Person, die sich keiner binären Geschlechtsidentität zuordnet, wird wegen des Geschlechts benachteiligt, wenn sie beim Online-Shopping nur zwischen den Anreden „Frau“ und „Herr“ wählen kann. Das OLG Karlsruhe sieht hierin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht. Wenn eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität beim Online-Shopping nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, verstößt das gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und verletzt sie in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Unternehmen müssen ihren Kunden insofern eine geschlechtsneutrale Anrede anbieten. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Ein Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Schadens bestehe jedoch nicht, weil…
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