Wer eine Auskunft von einem Datenschutzverantwortlichen begehrt, soll dazu umfassende Möglichkeiten haben. Andersherum soll die Möglichkeit des Verantwortlichen, ein solches Auskunftsersuchen zurückzuweisen, so gering wie möglich sein. Diesen Grundsatz legte der EDSA in der ersten Fassung seiner Leitlinien zum Recht der Auskunft nach Art. 15 DSGVO fest. Damit stärkt der EDSA deutlich die Rechte von Betroffenen. Am 18. Januar beschloss der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Leitlinien zum Auskunftsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch bekannt unter dem Namen „European Protection Board“, stellt der EDSA eines der wichtigsten Gremien der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden dar. Zuletzt beschäftigte er sich mit strittigen Fragen des Datenschutzrechts…
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